Wappen Nüstenbach original

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Natur- und Landschaftsschutz Nüstenbachtal“. und hat seinen Sitz in Mosbach. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mosbach eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist,

  • die artenreiche Kulturlandschaft des Nüstenbachtales durch die Planung und Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen zu erhalten und zu fördern;
  • die Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten zu sichern und dem Aussterben einzelner Tier- und Pflanzenarten durch Schaffung oder Erhalt geeigneter Biotope entgegenzuwirken;
  • die Allgemeinheit über die Gefährdungen von Natur und Landschaft sowie den sachgerechten Umgang mit den Naturgütern zu informieren und für die Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes zu werben.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

(1) Der Verein hat

  • Ordentliche Mitglieder (Einzelmitglieder und Familienmitgliedschaften)
  • Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder genießen alle Rechte, welche sich aus der Satzung, insbesondere der Zweckbestimmung der Vereinigung ergeben. Sie haben, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, das aktive und passive Wahlrecht. Sie haben ferner die aus der Satzung und dem Zwecke der Vereinigung sich ergebenden Pflichten zu erfüllen.

(3) Ehrenmitglieder des Vereins haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Von der Zahlung von Beiträgen sind sie befreit.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Aufnahmeanträge sind in schriftlicher Form unter ausdrücklicher Anerkennung der Satzung des Vereins an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme als Mitglied beschließt der Vorstand. Er kann für die Aufnahme Richtlinien erlassen. Im Falle einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.

(3) Antragsteller, die nicht volljährig oder geschäftsfähig sind, bedürfen außerdem der aus-drücklichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich mit seiner Unterschrift zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Antragsteller.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Annahme durch den Vereinsvorstand. Sie wird jedoch erst mit dem Eingang der Zahlung des ersten Jahresbeitrags an den Verein rechtswirksam.

(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zum Ehrenmitglied kann vorgeschlagen werden, wer sich um die Förderung des Zwecks des Vereins besondere Verdienste erworben hat.

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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch den Tod des Mitglieds.
  • durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt wird wirksam auf das Ende des laufenden Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein.
  • durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit, wenn ein Mitglied nach Ermessen des Vorstandes durch sein Verhalten einen wichtigen Grund zum Ausschluss gegeben hat.
    Gegen den Ausschlussentscheid des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Monatsfrist nach Bekanntgabe des Beschlusses an das betreffende Mitglied zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit und zwar endgültig.
  • durch Streichung als Mitglied aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung und Fristsetzung, davon einmal durch nachweisbare Zustellung, nicht nachkommt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Diese werden für ordentliche Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Jahresbeitrag ist spätestens zum 01. März des betreffenden Jahres zu entrichten.

(3) Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Studenten und Mitglieder die noch in Ausbildung, im Wehr – oder Zivildienst stehen, zahlen einen im Jahresbeitragsbeschluss festgesetzten ermäßigten Beitrag.

(4) Erfolgt die Aufnahme in den Verein nach dem 30. Juni, so ist für das laufende Kalenderjahr nur noch die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten.

§ 8 Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

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§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer.

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(3) Der Vorstand bleibt jeweils so lange im Amt, bis er ordnungsgemäß neu- oder wiederbestellt worden ist.

(4) In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden. Als gewählt gilt, wer die jeweils höchste Zahl der abgegebenen Stimmen erhält.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. Die Amtsdauer der Zugewählten endet mit der der übrigen Vorstandsmitglieder.

(6) Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(7) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Mitgliedschaft im Verein.

(8) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(9) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören beispielsweise Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.

(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin der Aufgabenkreis für jedes Vorstandsmitglied festgelegt ist.

§ 11 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.

(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen werden.

(3) Der Vorstand verfügt über die Vollmacht zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen des Vereins.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Über die beschlussfassenden Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Gefasste Beschlüsse sind im genauen Wortlaut ins Protokoll aufzunehmen.

(6) Der Verein wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Einzelvertretung).

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§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr – vgl. § 3 der Satzung) statt. Sie muss spätestens bis zum 31. März durchgeführt sein.

(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Leiter der Mitgliederversammlung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden („Dringlichkeitsanträge“), entscheidet die Versammlung. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung des Einladungsschreibens enthalten sind, kann nicht entschieden werden, wenn dadurch die Satzung geändert wird.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, übernimmt die Sitzungsleitung das älteste anwesende und zur Übernahme der Leitung bereite Vereinsmitglied.

(5) Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • der Jahresbericht des Vorstandes;
  • der Bericht der Kassenprüfer;
  • etwaige Vorschläge zur Abänderung der Satzung.

(6) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Satzung beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung über

  • die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes;
  • die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  • die Entlastung des Vorstandes;
  • die Wahl von Kassenprüfern;
  • Satzungsänderungen;
  • die Auflösung des Vereins.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich und unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird.

(8) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(9) Die Art der Abstimmung bestimmt der Leiter der Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben.  

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§ 13 Kassenprüfung

(1) Die Kassenführung unterliegt der Prüfung von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Durch Revision der Kasse, der Kassenbücher und der Belege haben sich die Kassenprüfer von der ordnungsgemäßen Kassenführung zu überzeugen.

(3) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung und sofern eine außerordentliche Mitgliederversammlung (vgl. § 12 Abs. 7 dieser Satzung) mit einem entsprechenden Tagesordnungspunkt einberufen wird, ist ein schriftlicher Bericht über die erfolgte Kassenprüfung vorzulegen.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Ein entsprechender Antrag muss auf der Tagesordnung stehen und kann nicht als Dringlichkeitsantrag im Sinne des § 12 Abs. 3 dieser Satzung gestellt werden. Zur Gültigkeit eines Auflösungsbeschlusses ist mindestens die Anwesenheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder und eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen notwendig.

(2) Sind in der Versammlung weniger als ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so ist mit einer Frist von drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Auflösungsbeschluss ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln, das vorhandene Vermögen in Geld umzusetzen und einen Liquidationsbericht zu erstellen.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mosbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes zu verwenden hat. Diese Zweckbestimmung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Haftung

(1) Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern für die Benutzung seiner Anlagen, Einrichtungen und Werkzeuge oder bei Veranstaltungen eintretenden Unfällen oder sonstigen Schadensereignissen. Er haftet auch nicht für bei Veranstaltungen des Vereins abhandengekommene oder beschädigte Sachen der Mitglieder oder Dritter.

(2) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Mosbach.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde heute in der Gründungsversammlung beschlossen und tritt sofort in Kraft.

Mosbach, 28. Januar 2000

 

 

Stand: 02.03.2018, nach Änderung des § 11 Abs. 6 (Einführung der Einzelvertretung).

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