Wappen Nüstenbach original

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Gesangverein „Eintracht“ Nüstenbach e. V.

  2. Er hat seinen Sitz in 74821 Mosbach-Nüstenbach

  3. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mannheim

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereines ist die Pflege des Chorgesanges.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 Absatz 2 Nr. 5 AO).

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

    Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sie soll vielmehr dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden.

  2. Es wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern (Sängerinnen und Sänger), fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  4. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Verfahren wird im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt (vgl. § 9 dieser Satzung).

§ 5 Beitrag

Über die Höhe des Beitrages bzw. der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereines

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus

    a) aus einem Vorstandsteam von 2 oder 3 gleichberechtigten und jeweils allein vertretungs-berechtigten Personen, (geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    b) einer Schriftführerin / einem Schriftführer
    c) einer Kassenverwalterin / einem Kassenverwalter
    d) bis zu fünf Beisitzern/-innen
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß § 7 Abs.1 zu ergänzen.

  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die von einem Mitglied aus dem Vorstandsteam einberufen werden.

  5. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes und die Beschlussfassung werden in der Geschäftsordnung geregelt.

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§ 8 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG („Ehrenamtspauschale“) ausgeübt werden.

  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören beispielsweise Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.

§ 9 Geschäftsordnung

Die Vorstandschaft hat zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung zu erstellen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

  2. Jede Mitgliederversammlung wird von einem oder mehreren Vorständen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

  3. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied aus dem Vorstandsteam geleitet.

  6. Bei Verhinderung aller Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter bestimmen.

  7. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

  8. Soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  9. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die schriftliche Abstimmung.

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§ 11 Beurkundung

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 12 Haftungsbeschränkung

  1. Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm über den Badischen Chorverband abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sowie Unfallversicherung. Er haftet insbesondere nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen im Probelokal des Vereins und bei öffentlichen sowie vereinsinternen Veranstaltungen.

  2. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

  3. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.

  4. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

  2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller Mitglieder erforderlich.

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mosbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Nüstenbach zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.05.2016 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung mit allen Änderungen und Ergänzungen verliert zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

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