Wappen Nüstenbach original

Die Geschäftsordnung regelt die Belange des Vereines im Innenverhältnis als Ergänzung zu den Bestimmungen in der Satzung

1. Der Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Dieser soll verwirklicht werden besonders durch folgende Maßnahmen:
a) Der Chor bereitet sich durch regelmäßige Proben auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor.
b) Um eine gute chorische Leistung zu erreichen ist die regelmäßige Teilnahme an den Proben wünschenswert.
c) Alle Mitglieder sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Interessen des Vereins fördern.
d) Das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander soll durch gesellige Veranstaltungen gefördert werden.
e) Bei langjährigen Mitgliedern des Vereins kann bei besonderen persönlichen Anlässen auf Wunsch des Mitgliedes der Chor im Rahmen seiner Möglichkeiten mitwirken.

2. Mitgliederversammlung

a) Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind:

(1) Jahresbericht
(2) Rechnungsberichte und Bericht der Kassenprüfer
(3) Entlastung des Vorstandes
(4) Neuwahlen des Vorstandes alle 3 Jahre
(5) Wahl der Kassenprüfer jährlich
(6) evtl. Satzungsänderungen
(7) Festsetzungen der Mitgliedsbeiträge
(8) Anträge

b) Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
c) Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
d) Die Entlastung des Vorstandes erfolgt bei der jährlichen Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer, im Wahljahr durch den Wahlausschuss.

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3. Wahl des Vorstandes

a) Die Wahl des Vorstandes wird durch den Wahlausschuss geleitet.
b) Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung durch Zuruf gewählt.
c) Der Wahlausschuss benennt seinen Vorsitzenden, der die Wahlvorschläge einholt und die Wahlbedingungen bekannt gibt.
d) Wählbar ist jedes nach dem Gesetz volljährige Mitglied.
e) Nachdem der Vorstand gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen

4. Aufgaben des Vorstandes

a) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
b) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist – darunter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
c) Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Verhandlungen und Sitzungen des Gesamtvorstandes.
d) Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes beruft Vorstandssitzungen ein, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen.
e) Über das Inventar ist vom Vorstand ein Inventar-Verzeichnis zu führen, das stets auf dem neuesten Stand zu halten ist.
f) Der Vorstand wird für langjährige Sängerinnen und Sänger Ehrungen beim Badischen Chorverband rechtzeitig und entsprechend der Vorgaben des Chorverbandes beantragen.

5. Aufgaben des Schriftführers/der Schriftführerin

a) Der/die Schriftführer(in) führt bei allen Verhandlungen des Vereins und bei allen Sitzungen und Versammlungen das Protokoll und besorgt den allgemeinen Schriftverkehr des Vereins.
b) Das Protokoll der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen.
c) Die gesamten Schriftstücke des Vereins sind dem Gewahrsam des Schriftführers/der Schriftführerin anvertraut.
d) Der/die Schriftführer(in) ist in Zusammenarbeit mit den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern für die Pressearbeit zuständig.

6. Aufgaben des/der Kassenverwalters/Kassenverwalterin

a) Der/die Kassenverwalter(in) führt unter persönlicher Verantwortlichkeit das Kassenwesen.
b) Er/sie sorgt für die rechtzeitige Einziehung der Beiträge, die im 1. Quartal des Geschäftsjahres abgeschlossen sein sollte.
c) Er/sie nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen nur auf Anordnung des Vorstandes leisten.
d) Er/sie hat der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten und führt eine genaue Mitgliederliste.

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7. Aufgaben der Kassenprüfer

a) Vom Kassenverwalter/von der Kassenverwalterin werden mindestens zwei Wochen vor der jährlichen Mitgliederversammlung die gewählten Kassenprüfer(innen) auf ihre Pflicht zur rechtzeitigen Kassenprüfung hingewiesen.
b) Sie sind mit dem Kassenverwalter / der Kassenverwalterin für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich.
c) Durch Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins zu überzeugen.
d) Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
e) Über die Kassenprüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen, der den Jahresabschlussunterlagen hinzuzufügen ist.

8. Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf von Vereinsveranstaltungen Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sein müssen.

9. Chorleiter(in)

a) Zwischen dem jeweiligen Chorleiter / der jeweiligen Chorleiterin und dem Verein soll ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden. Sollte der/die Chorleiter/-in dies nicht wünschen, gelten auch mündliche Vereinbarungen, die mit dem/der Chorleiter/-in und dem geschäftsführenden Vorstand getroffen werden. Hierin verpflichtet sich der/die Chorleiter/-in, gegen Entgelt die Singstunden zu leiten sowie bei Veranstaltungen den Chor musikalisch zu betreuen. Des Weiteren gibt der/die Chorleiter/-in bei der jährlichen Mitgliederversammlung einen Chorbericht.
b) Der/die Chorleiter/-in gehört dem Vorstand nicht an, sollte aber zu den Vorstandssitzungen immer eingeladen werden.

10. Ehrenmitgliedschaften

Zum Ehrenmitglied kann vom Gesamtvorstand jedes Mitglied ernannt werden, das sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand bestimmt.

11. Ausschluss

a) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstößt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
b) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung beim Vorstand zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Der Gesamtvorstand, der über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist. Mit dem Ausschluss erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte und Pflichten.

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12. Datenschutzerklärung

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtstag, Anschrift, Eintrittsdatum. Sonstige Informationen zu Mitgliedern werden nur erhoben und genutzt, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffenen Personen ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Die mit der Verarbeitung und Speicherung der Mitgliedsdaten betrauten Mitglieder des Vorstandes sichern zu, dass durch technische und organisatorische Maßnahmen die Sicherheit der Daten gewährleistet ist.
Soweit Mitgliedsdaten zur Erfüllung dessen Aufgaben an einen Verband weitergegeben werden (z. B. Badischer Chorverband), stimmen die Mitglieder dieser Weitergabe zu.
Der Verein wird besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt machen. Dabei können auch personenbezogene Mitgliedsdaten veröffentlicht werden. Jedes Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seine Daten vorbringen. In diesem Fall wird von einer Veröffentlichung abgesehen.

13. Mitgliedschaften in Verbänden

Der Gesangverein Eintracht Nüstenbach ist Mitglied im Badischen Chorverband.Der Austritt des Vereins aus dem Badischen Chorverband kann nur durch 2/3 Mehrheit der Mitglieder erfolgen. Der Austritt kann nur bei der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragt und beschlossen werden.

 

Diese Geschäftsordnung tritt am 19.05.2016 mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

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