Wappen Nüstenbach original

§ 1 Sitz, Name

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Dorfkirche Nüstenbach“. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Namen mit dem Zusatz "e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mosbach.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein hat den Zweck, die Sanierung und den Erhalt der Nüstenbacher Kirche durch seine Beiträge und andere Leistungen zu unterstützen.

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie erwerbswirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszwecken dienen will.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

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§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wir.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 15.4. eines Jahres im Voraus fällig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tod des Mitglieds.
  2. Austritt - der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
  3. Ausschluss - ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht.
  4. Streichung aus der Mitgliederliste - ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag in Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied zum nächsten Hauptfälligkeitstermin des Mitgliedsbeitrags aus der Mitgliederliste zu streichen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören beispielsweise Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.

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§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem bzw. der 1. Vorsitzenden, dem bzw. der 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin sowie dem Kassenverwalter bzw. der Kassenverwalterin.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertreten.

(3) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vorstand nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt ist, die satzungsmäßig vorgegebenen Ausgaben (§ 2 Abs. 1) zu tätigen. Beschlüsse des Vorstandes werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Zu deren Wirksamkeit ist einstimmige Beschlussfassung erforderlich.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Nach Ablauf von zwei Jahren bleibt der bisherige Vorstand im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vortandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann eine Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(5) Zu den Vorstandssitzungen können sowohl Mitglieder des Kirchengemeinderats der Evang. Kirchengemeinde Mosbach als auch Mitglieder des Ältestenkreises der Evang. Kirchengemeinde Nüstenbach eingeladen werden. Soweit sie nicht dem Vorstand angehören, haben sie nur beratende Stimme.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich im ersten Viertel des Geschäftsjahres statt. Zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Aushang mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt offen, auf Antrag eines Mitglieds erfolgt sie geheim.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig.

  • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl eines neuen Vorstands
  • Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

(4) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

(5) Entscheidungen gem. § 3

(6) Genehmigung des Haushaltsplanes.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder oder 3 Mitglieder des Vorstands dies beantragen. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10 Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter/von der jeweiligen Leiterin der Sitzung und vom Schriftführer bzw. von der Schriftführerin zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer unter Bekanntgabe dieses Tagesordnungspunktes einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende/die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Das nach Beendigung der Abwicklung vorhandene Vereinsvermögen fällt, nach Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten, an die Evangelische Kirchengemeinde Mosbach, die es gem. § 2 zu Gunsten der Dorfkirche Nüstenbach zu verwenden hat.

 

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